Freifunk Bochum e.V.
Gründungssatzung vom 02.09.2015 (mit Änderungen vom 17.01.2016)
§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Freifunk Bochum“ (im folgenden Verein genannt)
- Der Sitz des Vereins ist Bochum
- Der Verein ist in das Vereinsregister der Stadt Bochum einzutragen und trägt danach den Namen „Freifunk Bochum e.V.“
- Das Geschäftsjahrdes Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit, Auflösung und Vermögen.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung § 52 (2), Nr. 1AO.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erforschung,Anwendung und Verbreitung freier Netzwerktechnologien sowie die Verbreitung und Vermittlung von Wissen über Funk &Netzwerktechnologien.
- Der Verein ist frei und unabhängig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an: Das Labor e. V. (5306/5798/0762) oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder Körperschaft öffentlichen Rechts, welche es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke nach § 52, Nr. 7 (Volks- und Berufsbildung) AO verwendendarf.
- Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Über die Auflösung des Vereines entscheidet eine Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Die Auflösung gilt als beschlossen wenn 75 von 100 der abgegebenen Stimmen dafür stimmen.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen, z. B. Firmen, Vereine, Verbände und Behörden werden, die gewillt sind, die gemeinnützigen Ziele des Vereins zu fördern und diesen in der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Körperschaften, Vereine und Verbände können die Mitgliedschaft entweder nur für sich selbst oder auch für ihre Mitglieder erwerben. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, auch in elektronischer Form, an den Vorstand zurichten, der über die Aufnahme des Antragstellers entscheidet.
- Das aufgenommene Mitglied erhält eine Kopie der Satzung. Die jeweils aktuelle Satzung wird darüber hinaus an geeigneter Stelle den Mitgliedern verfügbar gemacht.
- Der Beitritt gilt erst dann als vollzogen, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet worden ist.
- Die Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen, und das Stimmrecht auszuüben. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch bevollmächtigte Vertreter aus. Das aktive Stimmrecht besitzen Mitglieder mit Erreichen des 16. Lebensjahrs. Das passive Wahlrecht beginnt mit Erreichen des 18. Lebensjahrs.
- Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe und Fälligkeit in der Finanzordnung festgehalten sind. Diese wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorschlagen. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen freigestellt und haben auf Mitgliederversammlungen volles Stimmrecht.
- Auf Antrag kann der Vorstand Mitgliedsbeiträge stunden und ganz oder teilweise erlassen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
- Der Austritt muss durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden. Er wird mit Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss sechs Wochen vor dessen Ablauf mitgeteilt worden sein. Auf Wunsch des Mitglieds kann die Wirksamkeit auch mit sofortiger Wirkung eintreten.
- Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Der Ausgeschlossene kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Einspruch einlegen und die nächste Mitgliederversammlung anrufen, von der die Gültigkeit des Ausschlusses mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder bestätigt oder der Ausschluss rückgängig gemacht werden kann. Vom Zeitpunkt des Einspruchs bis zur Entscheidung über den Ausschluss besteht die Mitgliedschaft weiter.
§ 4 Organe des Vereins
I. Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstandverlangen.
- Die Leitung der Versammlung hat ein Mitglied des Vorstands oder ein von der Mitgliederversammlung bestimmter Versammlungsleiter.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll niedergelegt und mit den Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers beurkundet.
- Der Mitgliederversammlung obliegen:
- a. Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
- b. Entscheidung über fristgemäß eingebrachte Anträge.
- c. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstands
- d. Entlastung des Vorstands
- e. Wahl der Vorstandsmitglieder
- f. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- g. eine Änderung des Zweckes des Vereins oder der diesbezüglichen Satzungsbestimmungen ist lediglich unter Beachtung der Vorschriften gemäß §2,Gemeinnützigkeit, möglich,
- h. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
- i. die Auflösung des Vereins gemäß § 2, Ziffer 4 und 6 dieser Satzung.
- Fristen:
- a. Die Versammlung wird mindestens acht Wochen vor dem Versammlungstermin mit einer schriftlichen Mitteilung an die Mitglieder angekündigt.
- b. Ein Antrag an die Mitgliederversammlung gilt als fristgemäß eingereicht, wenn er zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen ist.
II. Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen: Der 1. Vorsitzende, der 2.Vorsitzende und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26des Bürgerlichen Gesetzbuches. Jeder von ihnen vertritt allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von jeweils einem Jahr gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit bleibt er bis zur Wahl eines neuen Vorstands kommissarisch im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so haben die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ergänzung herbeizuführen, die der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung bedarf.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
- Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
- Der Vorstand kann zur Unterstützung und Wahrnehmung seiner Aufgaben Vereinsmitgliederberufen, die entweder auf Dauer oder nur zur Erfüllung einer zeitlich begrenzten Tätigkeit Funktionen übernehmen.
- Der Vorstand tagt mindestens einmal halbjährlich. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstands teilzunehmen. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu dokumentieren und zeitnah zu veröffentlichen.
§ 5 Schlussbestimmung
I. Der Vorstand ist befugt, redaktionelle Änderungen an dieser Satzung, sofern sie einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde entsprechen müssen, durchzuführen.